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Bahnstrukturreform: Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Neuordnung des Eisenbahnwesens, insbesondere zur Umwandlung der Eisenbahnen des Bundes in handelsrechtliche Gesellschaften, Verbleib der Mehrheitsanteile bei der Privatisierung beim Bund, Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit, Übertragung des Personennahverkehrs auf die Länder, Steueranteil der Länder zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs, Verwaltungszuständigkeit des Bundes für den Verkehr auf den bisherigen Schienennetzen und Zuweisung von Bundesbeamten zu den privatrechtlich organisierten Eisenbahnen des Bundes -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Richard von Weizsäcker, Bundespräsident Signed-off-by: Dr. Helmut Kohl, Bundeskanzler Signed-off-by: Matthias Wissmann, Bundesminister für Verkehr Signed-off-by: Manfred Kanther, Bundesminister des Inneren Signed-off-by: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz Signed-off-by: Theo Waigel, Bundesminister der Finanzen Source: BGBl. I, p. 2089 Passed: 1993-12-02 Date: 1993-12-20 Announced: 1993-12-22 Effective-since: 1993-12-23 Election-period: 12 Votes-yes: 558 Votes-no: 13 Votes-abstentions: 4 Initiative-of: Regierungsvorlage
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## Artikel 87
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(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundespost und nach Maßgabe des [Artikels 89](#artikel-89) die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
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(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
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(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
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