Grundgesetz/087.md
Richard von Weizsäcker, Bundespräsident 9892411095 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Bahnstrukturreform: Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Neuordnung des Eisenbahnwesens, insbesondere zur Umwandlung der Eisenbahnen des Bundes in handelsrechtliche Gesellschaften, Verbleib der Mehrheitsanteile bei der Privatisierung beim Bund, Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit, Übertragung des Personennahverkehrs auf die Länder, Steueranteil der Länder zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs, Verwaltungszuständigkeit des Bundes für den Verkehr auf den bisherigen Schienennetzen und Zuweisung von Bundesbeamten zu den privatrechtlich organisierten Eisenbahnen des Bundes
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Richard von Weizsäcker, Bundespräsident
Signed-off-by: Dr. Helmut Kohl, Bundeskanzler
Signed-off-by: Matthias Wissmann, Bundesminister für Verkehr
Signed-off-by: Manfred Kanther, Bundesminister des Inneren
Signed-off-by: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz
Signed-off-by: Theo Waigel, Bundesminister der Finanzen

Source: BGBl. I, p. 2089
Passed: 1993-12-02
Date: 1993-12-20
Announced: 1993-12-22
Effective-since: 1993-12-23
Election-period: 12
Votes-yes: 558
Votes-no: 13
Votes-abstentions: 4
Initiative-of: Regierungsvorlage
1993-12-20 00:00:00 +01:00

1.4 KiB

Artikel 87

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundespost und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden. (2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. (3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.