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Mögliche Unterstützung der zuständigen Landespolizei durch den Bundesgrenzschutz; Erweiterung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung; Einführung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Bund auf dem Gebiet des Waffenrechts -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Georg Leber, Bundesminister der Verteidigung Signed-off-by: Heinz Kühn, Für den Bundespräsidenten - der Präsident des Bundesrates Signed-off-by: Willy Brand, Bundeskanzler Signed-off-by: Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Inneren Signed-off-by: Gerhard Jahn, Bundesminister der Justiz Source: BGBl. I, p. 1305 Passed: 1972-06-22 Date: 1972-07-28 Announced: 1972-08-02 Effective-since: 1972-08-03 Election-period: 6 Votes-yes: 432 Votes-no: 1 Votes-abstentions: 5 Initiative-of: Zwei Entwürfe, davon eine Regierungsvorlage und eine Bundesratsvorlage
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## Artikel 87
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(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen, die Bundespost und nach Maßgabe des [Artikels 89](#artikel-89) die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
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(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
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(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
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