Grundgesetz/045a.md
Theodor Heuss, Bundespräsident 67410fcf63 Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes
Grundgesetzänderung als Folge des Beitritts der Bundesrepublik zum Brüsseler Vertrag und zum Nordatlantikvertrag vom 24.5.1955 und in Zusammenhang mit der Vorlage des Freiwilligengesetzes und des Soldatengesetzes; Grundgesetzergänzung auf dem Gebiet der Wehrpolitik: Einschränkung einiger Grundrechte: für Soldaten das Recht der freien Meinungsäußerung und das Recht, Sammelbeschwerden und Sammelpetitionen einzubringen, für die Zivilbevölkerung das Recht der Freizügigkeit und auf Unverletzlichkeit der Wohnung; Regelung der Erklärung des Verteidigungszustandes und der Befehlsgewalt über die Armee; Einrichtung von Wehrstrafgerichten, Bestellung eines Wehrbeauftragten und Übertragung besonderer Befugnisse auf den Verteidigungsausschuss
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Theodor Heuss, Bundespräsident
Signed-off-by: Konrad Adenauer, Bundeskanzler
Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundesminister des Innern (für den Bundesminister der Justiz)
Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Theodor Blank, Bundesminister für Verteidigung

Source: BGBl. I, p. 111
Passed: 1956-03-06
Date: 1956-03-19
Announced: 1956-03-21
Effective-since: 1956-03-22
Election-period: 2
Votes-yes: 390
Votes-no: 20
Votes-abstentions: 0
Initiative-of: drei Entwürfe, davon einer von CDU/CSU, GB/BHE und DP sowie zwei von der FDP
1970-01-01 01:00:01 +01:00

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512 B
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## Artikel 45a
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. Die beiden Ausschüsse werden auch zwischen zwei Wahlperioden tätig.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) [Artikel 44 Abs. 1](#artikel-44) findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.