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Schaffung der Voraussetzungen für die Haushaltsreform, insbe sondere für ein Haushaltsgrundsätzegesetz von Bund und Ländern und für einen Mehrjahreshaushalt. U. a. wird in Art. 113 das Zustimmungsrecht der Bundesregierung bei ausgabeerhöhenden oder einnahmemindernden Gesetzesbeschlüssen des Bundestages geregelt. Der neugefasste Art. 114 dehnt die Aufgaben des Bundesrechnungshofes aus auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Der Bundesrechnungshof berichtet jährlich unmittelbar nicht nur der Bundesregierung, sondern auch dem Bundestag und Bundesrat -- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Heinrich Lübke, Bundespräsident Signed-off-by: Georg Kiesinger, Bundeskanzler Signed-off-by: Ernst Benda, Bundesminister des Inneren Signed-off-by: Franz Josef Strauß, Bundesminister der Finanzen Signed-off-by: Horst Ehmke, Bundesminister der Justiz Source: BGBl. I, p. 357 Passed: 1968-12-11 Date: 1969-05-12 Announced: 1969-05-14 Effective-since: 1969-05-15 Election-period: 5 Votes-yes: 354 Votes-no: 42 Votes-abstentions: 2 Initiative-of: sechs Entwürfe, davon 4 Regierungsvorlagen, einer von FDP, eine von CDU/CSU und von SPD (Drs. V/2861,V/3040,V/3515,V/1086,V/2280,V/3483)
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## Artikel 110
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(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
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(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
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(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
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(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach [Artikel 115](#artikel-115) zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
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