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- Herabsetzung des aktiven Wahlalters vom 21. auf das 18. Lebensjahr; Angleichung des passiven Wahlalters - Einbeziehung der pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen in die mitwirkende Zuständigkeit des Bundes für Gemeinschaftsaufgaben -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Gustav Heinemann, Bundespräsident Signed-off-by: Willy Brand, Bundeskanzler Signed-off-by: Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Inneren Source: BGBl. I, p. 1161 Passed: 1970-06-18 Date: 1970-07-31 Announced: 1970-08-05 Effective-since: 1970-08-06 Election-period: 6 Votes-yes: 441 Votes-no: 0 Votes-abstentions: 10 Initiative-of: Drei Entwürfe, davon eine Regierungsvorlage, zwei von CDU/CSU-Fraktion und Abgeordneten der CDU/CSU
476 B
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III. Der Bundestag
Artikel 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.