Grundgesetz/115c.md
Heinrich Lübke, Bundespräsident e1065f7c7c Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz)
Finanzverfassungsreform, insbesondere Verstärkung der Zuammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei den "Gemeinchaftsaufgaben" und bei der Wissenschaftsförderung. Änderung der Bestimmungen über Lastenausgleich und Steuerverwaltung. Lasten- und Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern teilweise neu geordnet
-- Metzenbach et al., Anderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Heinrich Lübke, Bundespräsident
Signed-off-by: Hurt Georg Kiesinger, Bundeskanzler
Signed-off-by: Franz Josef Strauß, Finanzminister
Signed-off-by: Ernst Benda, Innenminister

Source: BGBl. I, p. 359
Passed: 1968-12-11
Date: 1969-05-12
Announced: 1969-05-14
Effective-since: 1970-01-01
Election-period: 5
Votes-Yes: 354
Votes-No: 42
Votes-Abstentions: 2
Initiative-of: sechs Entwürfe, davon 4 Regierungsvorlagen, einer von FDP, einer von CDU/CSU und von SPD (Drs. V/2861, V/3040,V/3515,V/1086,V/2280,V/3483)
1970-01-01 01:00:01 +01:00

9 lines
1.4 KiB
Markdown

## Artikel 115c
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
1. bei Enteignungen abweichend von [Artikel 14 Abs. 3 Satz 2](#artikel-14) die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
2. für Freiheitsentziehungen eine von [Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1](#artikel-104) abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.