Grundgesetz/135a.md
Theodor Heuss, Bundespräsident 83214e2b07 Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz
Durch Einfügung des Art. 135 a GG Erweiterung der Kompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Kriegsfolgelasten: Bundesgesetzgeber wird ermächtigt, Geldverbindlichkeiten von Bund, Ländern und Gemeinden, die aus Kriegsfolgen entstanden sind, aufzuheben oder zu begrenzen.
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Theodor Heuss, Bundespräsident
Signed-off-by: Konrad Adenauer, Bundeskanzler
Signed-off-by: Fritz Schäffer, Bundesminister der Finanzen
Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Hans-Joachim von Merkatz, Bundesminister der Justiz

Source: BGBl. I, p. 1745
Passed: 1957-08-29
Date: 1957-10-22
Announced: 1957-10-26
Effective-since: 1957-10-27
Election-period: 2
Votes-yes: 407
Votes-no: 54
Votes-abstentions: 14
Initiative-of: CDU/CSU und SPD
1970-01-01 01:00:01 +01:00

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Artikel 135a

(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind 1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, 2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen, 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.