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Verlängerung der Fristen, innerhalb derer der Bundesrat zu Gesetzesvorlagen der Bundesregierung Stellung nehmen kann (von drei auf sechs Wochen), die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen kann (von zwei auf drei Wochen) und gegen ein vom Bundestag verabschiedetes Gesetz Einspruch einlegen kann (von einer auf zwei Wochen). Vorlagen der Bundesregierung, die diese ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet, können dem Bundestag zugeleitet werden, noch bevor die Stellungnahme des Bundesrates vorliegt. -- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Heinrich Lübke, Bundespräsident Signed-off-by: Kurt Georg Kiesinger, Bundeskanzler Signed-off-by: Ernst Benda, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Carlo Schmid, Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder Signed-off-by: Gustav Heinemann, Bundesminister der Justiz Source: BGBl. I, p. 1177 Passed: 1968-10-23 Date: 1968-11-15 Announced: 1968-11-19 Effective-since: 1968-11-20 Election-period: 5 Votes-yes: 391 Votes-no: 0 Votes-abstentions: 0 Initiative-of: Bundesratsvorlage
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## Artikel 76
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(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
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(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonderes eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage nachzureichen.
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(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten. Sie hat hierbei ihre Auffassung darlegen.
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