Grundgesetz/109.md
Heinrich Lübke, Bundespräsident 1fcad50584 Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Schaffung der Voraussetzungen für die Haushaltsreform, insbe sondere für ein Haushaltsgrundsätzegesetz von Bund und Ländern und für einen Mehrjahreshaushalt. U. a. wird in Art. 113 das Zustimmungsrecht der Bundesregierung bei ausgabeerhöhenden oder einnahmemindernden Gesetzesbeschlüssen des Bundestages geregelt. Der neugefasste Art. 114 dehnt die Aufgaben des Bundesrechnungshofes aus auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Der Bundesrechnungshof berichtet jährlich unmittelbar nicht nur der Bundesregierung, sondern auch dem Bundestag und Bundesrat
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Heinrich Lübke, Bundespräsident
Signed-off-by: Georg Kiesinger, Bundeskanzler
Signed-off-by: Ernst Benda, Bundesminister des Inneren
Signed-off-by: Franz Josef Strauß, Bundesminister der Finanzen
Signed-off-by: Horst Ehmke, Bundesminister der Justiz

Source: BGBl. I, p. 357
Passed: 1968-12-11
Date: 1969-05-12
Announced: 1969-05-14
Effective-since: 1969-05-15
Election-period: 5
Votes-yes: 354
Votes-no: 42
Votes-abstentions: 2
Initiative-of: sechs Entwürfe, davon 4 Regierungsvorlagen, einer von FDP, eine von CDU/CSU und von SPD (Drs. V/2861,V/3040,V/3515,V/1086,V/2280,V/3483)
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Artikel 109

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. (2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. (4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, Vorschriften über 1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und 2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen), erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz.