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Bahnstrukturreform: Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Neuordnung des Eisenbahnwesens, insbesondere zur Umwandlung der Eisenbahnen des Bundes in handelsrechtliche Gesellschaften, Verbleib der Mehrheitsanteile bei der Privatisierung beim Bund, Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit, Übertragung des Personennahverkehrs auf die Länder, Steueranteil der Länder zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs, Verwaltungszuständigkeit des Bundes für den Verkehr auf den bisherigen Schienennetzen und Zuweisung von Bundesbeamten zu den privatrechtlich organisierten Eisenbahnen des Bundes -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Richard von Weizsäcker, Bundespräsident Signed-off-by: Dr. Helmut Kohl, Bundeskanzler Signed-off-by: Matthias Wissmann, Bundesminister für Verkehr Signed-off-by: Manfred Kanther, Bundesminister des Inneren Signed-off-by: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz Signed-off-by: Theo Waigel, Bundesminister der Finanzen Source: BGBl. I, p. 2089 Passed: 1993-12-02 Date: 1993-12-20 Announced: 1993-12-22 Effective-since: 1993-12-23 Election-period: 12 Votes-yes: 558 Votes-no: 13 Votes-abstentions: 4 Initiative-of: Regierungsvorlage
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## Artikel 80
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(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
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(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
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