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Bahnstrukturreform: Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Neuordnung des Eisenbahnwesens, insbesondere zur Umwandlung der Eisenbahnen des Bundes in handelsrechtliche Gesellschaften, Verbleib der Mehrheitsanteile bei der Privatisierung beim Bund, Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit, Übertragung des Personennahverkehrs auf die Länder, Steueranteil der Länder zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs, Verwaltungszuständigkeit des Bundes für den Verkehr auf den bisherigen Schienennetzen und Zuweisung von Bundesbeamten zu den privatrechtlich organisierten Eisenbahnen des Bundes -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Richard von Weizsäcker, Bundespräsident Signed-off-by: Dr. Helmut Kohl, Bundeskanzler Signed-off-by: Matthias Wissmann, Bundesminister für Verkehr Signed-off-by: Manfred Kanther, Bundesminister des Inneren Signed-off-by: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz Signed-off-by: Theo Waigel, Bundesminister der Finanzen Source: BGBl. I, p. 2089 Passed: 1993-12-02 Date: 1993-12-20 Announced: 1993-12-22 Effective-since: 1993-12-23 Election-period: 12 Votes-yes: 558 Votes-no: 13 Votes-abstentions: 4 Initiative-of: Regierungsvorlage
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## Artikel 73
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Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
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1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
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2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
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3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
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4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
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5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
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6. Luftverkehr;
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6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
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7. das Post- und Fernmeldewesen;
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8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
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9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
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10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
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a) in der Kriminalpolizei,
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b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
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c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
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11. die Statistik für Bundeszwecke.
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