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Die Pariser Verträge und die beschlossene Wiederaufrüstung der Bundesrepublik sind der Anlass für diese Verfassungsänderungen. Art. 73 Nr. 1 GG wird durch eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Verteidigungsangelegenheiten und Fragen des zivilen Bevölkerungsschutzes erweitert. Eine Änderung des Art. 79 Abs. 1 GG bestimmt die formelle Vereinbarkeit internationaler Verträge mit dem Grundgesetz, und der eingefügte Art. 142 a GG stellt im besonderen fest, dass die Pariser Verträge mit dem Grundgesetz vereinbar seien. -- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Theodor Heuss, Bundespräsident Signed-off-by: Franz Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers Signed-off-by: Fritz Neumayer, Bundesminister der Justiz Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundesminister des Innern Source: BGBl. I, p. 45 Passed: 1954-02-26 Date: 1954-03-26 Announced: 1954-03-27 Effective-since: 1954-03-28 Election-period: 2 Votes-yes: 334 Votes-no: 144 Votes-abstentions: 0 Initiative-of: zwei Entwürfe, CDU/CSU, GB/BHE und DP sowie der FDP
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Artikel 73
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an und des Schutzes der Zivilbevölkerung;
- die Staatsangehörigkeit im Bunde;
- die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
- das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
- die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
- die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
- das Post- und Fernmeldewesen;
- die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
- den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
- die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung;
- die Statistik für Bundeszwecke.