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Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Ratifikation des Vertrages von Maastricht über die Europäische Union, Verankerung der Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der europäischen Integration als Staatsziel und der Rechte der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union im Grundgesetz; Unterrichtungspflicht der Bundesregierung sowie Verankerung der Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union; Bestellung eines Ausschusses des Bundestages für die Angelegenheiten der Europäischen Union; Mitwirkung der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union; Bildung einer Europakammer des Bundesrates für Angelegenheiten der Europäischen Union; Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und Verpflichtung zur Sicherung der Preisstabilität -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Richard von Weizsäcker, Bundespräsident Signed-off-by: Helmut Kohl, Bundeskanzler Signed-off-by: Rudolf Seiters, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Klaus Kinkel, Bundesminister des Auswärtigen Signed-off-by: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz Signed-off-by: Theodor Waigel, Bundesminister der Finanzen Signed-off-by: Jürgen W. Möllemann, Bundesminister für Wirtschaft Source: BGBl. I, p. 2086 Passed: 1992-12-02 Date: 1992-12-21 Announced: 1992-12-24 Effective-since: 1992-12-25 Election-period: 12 Votes-yes: 547 Votes-no: 17 Votes-abstentions: 1 Initiative-of: Regierungsvorlage
768 B
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Artikel 52
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen. (3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.