Grundgesetz/076.md
Roman Herzog, Bundespräsident 4c0ff8f2e2 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a)
Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch den Staat sowie Benachteiligungsverbot für Behinderte (Art. 3); Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch den Staat (Art. 20 a); Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung bei der Selbstverwaltung (Art. 28); Änderung der Regelungen bei einer Neugliederung der Länder (u. a. Regelung durch Staatsvertrag) (Art. 29); Neufassung der Regelungen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72 und 74); Änderungen im Bereich der Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75); Änderungen bei der Rolle des Bundesrats in der Gesetzgebung (Art. 76 und 77); Änderung der Rolle des Bundesrats beim Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80); Regelung der Landeszuständigkeit für Sozialversicherungsträger (Art. 87); Änderung im Bereich der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Voraussetzungen für die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 93); Regelungen für die Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg (Art. 118a); Fortgeltung von Bundesrecht als Landesrecht (Art. 125a)
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Roman Herzog, Bundespräsident
Signed-off-by: Dr. Helmut Kohl, Bundeskanzler
Signed-off-by: Sabina Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz
Signed-off-by: Theo Waigel, Bundesminister der Finanzen

Source: BGBl. I, p. 3146
Passed: 1994-09-06
Date: 1994-10-27
Announced: 1994-11-03
Effective-since: 1994-11-15
Election-period: 12
Votes-yes: 571
Votes-no: 13
Votes-abstentions: 1
Initiative-of: Interfraktionelle Vorlage (in der Fassung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses)
1994-10-27 00:00:00 +01:00

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## Artikel 76
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonderes eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach [Artikel 23](#artikel-23) oder [Artikel 24](#artikel-24) beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach [Artikel 23](#artikel-23) oder [Artikel 24](#artikel-24) beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.