Grundgesetz/051.md
Richard von Weizsäcker, Bundespräsident 6d0e6a07bb Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -- Einigungsvertragsgesetz -- und der Vereinbarung vom 18. September 1990
Änderung der Präambel des Grundgesetzes mit Vollendung der Einheit Deutschlands; Aufhebung von Art. 23 GG (Geltungsbereich des Grundgesetzes); Änderung von Art. 51 Abs. 2 GG betr. Stimmenverteilung im Bundesrat; Anfügung eines Abs. 2 an Art. 135 a GG betr. Verbindlichkeiten der DDR (u. a. als Grundlage für die Regelung offener Vermögensfragen); Einfügung eines Art. 143 GG betr. Abweichung von Verfassungsnormen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR längstens bis zum 31. Dezember 1995; Änderung des Art. 146 GG betr. Verfassung für das ganze deutsche Volk
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Richard von Weizsäcker, Bundespräsident
Signed-off-by: Helmut Kohl, Bundeskanzler
Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Innern

Source: BGBl. II, p. 885
Passed: 1990-09-20
Date: 1990-09-23
Announced: 1990-09-28
Effective-since: 1990-09-29
Election-period: 11
Votes-yes: 440
Votes-no: 47
Votes-abstentions: 3
Initiative-of: Regierungsvorlage, textidentisch eingebracht von CDU/CSU, FDP
1990-09-22 23:00:00 +01:00

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## Artikel 51
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.