Grundgesetz/107.md
Horst Köhler, Bundespräsident 8cd1d97a7e Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (Föderalismusreform): Reform der Mitwirkungsrechte des Bundesrates durch Neubestimmung der Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen, Reform der Gesetzgebungskompetenz durch Abschaffung der Rahmengesetzgebung und Neuordnung des Katalogs der konkurrierenden Gesetzgebung, klarere Zuordnung der Finanzverantwortung durch Abbau von Mischfinanzierungen und Neufassung der Möglichkeiten für Finanzhilfen des Bundes
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Horst Köhler, Bundespräsident
Signed-off-by: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin
Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz
Signed-off-by: Peer Steinbrück, Bundesminister der Finanzen

Source: BGBl. I, p. 2034
Date: 2006-08-28
Passed: 2006-06-30
Announced: 2006-08-31
Effective-since: 2006-09-01
Election-period: 16
Votes-yes: 428
Votes-no: 161
Votes-abstentions: 3
Initiative-of: CDU/CSU, SPD
2006-08-27 23:00:00 +01:00

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## Artikel 107
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.