Grundgesetz/039.md
Roman Herzog, Bundespräsident 70f60cb8e6 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 39)
Festlegung der Wahltermine zur Neuwahl des Bundestages für die kommenden Wahlperioden auf einen Zeitraum zwischen Mitte Oktober und Anfang November, beginnend mit der 14. Wahlperiode
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Roman Herzog, Bundespräsident
Signed-off-by: Dr. Helmut Kohl, Bundeskanzler
Signed-off-by: Kanther, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Schmidt-Jortzig, Bundesminister der Justiz

Source: BGBl. I, p. 1822
Date: 1998-07-16
Passed: 1998-05-28
Announced: 1998-07-22
Effective-since: 1998-10-27
Election-period: 13
Votes-yes: 613
Votes-no: 1
Votes-abstentions: 0
Initiative-of: CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP
1998-07-15 23:00:00 +01:00

731 B

Artikel 39

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen. (3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.