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Modernisierung der Finanzbeziehungen von Bund und Ländern (Föderalismusreform II): Begrenzung der Verschaffung von Einnahmen aus Krediten für Bund und Länder, Gesetzgebungskompetenz zur Errichtung und Ausgestaltung des Verfahrens zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsrat), Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnik, sowie des Zusammenwirkens bei Leistungsausgleich in der öffentlichen Verwaltung. -- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Horst Köhler, Bundespräsident Signed-off-by: Angela Merkel, Bundeskanlerin Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Inneren Signed-off-by: Brigitte Zypris, Bundesministerin des Justiz Signed-off-by: Peer Steinbrück, Bundesminister der Finanzen Date: 2009-07-29 Passed: 2009-05-29 Announced: 2009-07-31 Effective-since: 2009-08-01 Election-period: 16 Votes-yes: 418 Votes-no: 109 Votes-abstentions: 48 Initiative-of: CDU/CSU, SPD
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## Artikel 104b
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(1) Der Bund kann soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die
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1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
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2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
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3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.
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(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
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(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
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