Grundgesetz/091c.md
Horst Köhler, Bundespräsident 788112f3d9 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)
Modernisierung der Finanzbeziehungen von Bund und Ländern (Föderalismusreform II): Begrenzung der Verschaffung von Einnahmen aus Krediten für Bund und Länder, Gesetzgebungskompetenz zur Errichtung und Ausgestaltung des Verfahrens zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsrat), Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnik, sowie des Zusammenwirkens bei Leistungsausgleich in der öffentlichen Verwaltung.
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Horst Köhler, Bundespräsident
Signed-off-by: Angela Merkel, Bundeskanlerin
Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Inneren
Signed-off-by: Brigitte Zypris, Bundesministerin des Justiz
Signed-off-by: Peer Steinbrück, Bundesminister der Finanzen

Date: 2009-07-29
Passed: 2009-05-29
Announced: 2009-07-31
Effective-since: 2009-08-01
Election-period: 16
Votes-yes: 418
Votes-no: 109
Votes-abstentions: 48
Initiative-of: CDU/CSU, SPD
2009-07-28 23:00:00 +01:00

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## Artikel 91c
(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.
(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.
(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.