Grundgesetz/143d.md
Horst Köhler, Bundespräsident 788112f3d9 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)
Modernisierung der Finanzbeziehungen von Bund und Ländern (Föderalismusreform II): Begrenzung der Verschaffung von Einnahmen aus Krediten für Bund und Länder, Gesetzgebungskompetenz zur Errichtung und Ausgestaltung des Verfahrens zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsrat), Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnik, sowie des Zusammenwirkens bei Leistungsausgleich in der öffentlichen Verwaltung.
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Horst Köhler, Bundespräsident
Signed-off-by: Angela Merkel, Bundeskanlerin
Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Inneren
Signed-off-by: Brigitte Zypris, Bundesministerin des Justiz
Signed-off-by: Peer Steinbrück, Bundesminister der Finanzen

Date: 2009-07-29
Passed: 2009-05-29
Announced: 2009-07-31
Effective-since: 2009-08-01
Election-period: 16
Votes-yes: 418
Votes-no: 109
Votes-abstentions: 48
Initiative-of: CDU/CSU, SPD
2009-07-28 23:00:00 +01:00

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## Artikel 143d
(1) Die [Artikel 109](#artikel-109) und [115](#artikel-115) in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Die Artikel [109](#artikel-109) und [115](#artikel-115) in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des [Artikels 109 Absatz 3](#artikel-109) abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus [Artikel 109 Absatz 3 Satz 5](#artikel-109) erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des [Artikels 115 Absatz 2 Satz 2](#artikel-115) abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus [Artikel 115 Absatz 2 Satz 2](#artikel-115) erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des [Artikels 109 Absatz 3](#artikel-109) ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.