Umsetzung von Teilen des "Paktes für Beschäftigung und Stabilität für Deutschland": Übertragung der Ertragskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund, Kompensation durch jährlichen Festbetrag für die Länder, Schaffung der Voraussetzungen für die Fortentwicklung einer verkehrsmittelbezogenen Besteuerung, Übertragung der Verwaltungskompetenz an den Bund -- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Horst Köhler, Bundespräsident Signed-off-by: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz Signed-off-by: Peer Steinbrück, Bundesminister der Finanzen Source: BGBl. I, 606 Date: 2009-03-19 Passed: 2009-02-13 Announced: 2009-03-25 Effective-since: 2009-03-26 (Art. 1 Nr. 2-4) Effective-since: 2009-07-01 Election-period: 16 Votes-yes: 562 Votes-no: 0 Votes-abstentions: 0 Initiative-of: CDU/CSU, SPD
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Artikel 107
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens jedoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Länder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen. (2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, daß die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Ausgleichsansprüche der ausgleichsberechtigten Länder und für die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen Länder sowie die Maßstäbe für die Höhe der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, daß der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.