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Anpassungen des Grundgesetzes an die Regelungen des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union; Ergänzung Art. 23 GG: Verankerung des Rechts des Bundestages und des Bundesrates auf Erhebung der sog. Subsidiaritätsklage im Grundgesetz, Einführung einer Pflicht des Bundestages zur Erhebung einer Subsidiaritätsklage bei Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, Zulassung von Modifizierungen des Mehrheitsprinzips für die Beschlussfassungen von Bundestag und Bundesrat über die Wahrnehmung der ihnen in den vertraglichen Grundlagen der EU eingeräumten Rechte durch Gesetz; Ergänzung Art. 45 GG: Ermächtigung des Ausschusses für die Angelegenheiten der EU zur Wahrnehmung der Rechte des Bundestages gegenüber der EU; Änderung Art. 93 GG: Anpassung des für Normenkontrollanträge aus der Mitte des Bundestages vor dem Bundesverfassungsgericht maßgebenden Quorums an das für die Erhebung der Subsidiaritätsklage vor dem Europäischen Gerichtshof vorgesehene Quorum eines Viertels der Mitglieder des Bundestages -- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Horst Köhler, Bundespräsident Signed-off-by: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz Source: BGBl. I, p. 1926 Date: 2008-10-08 Passed: 2009-04-24 Announced: 2008-10-16 Effective-since: 2009-12-01 Election-period: 16 Votes-yes: 519 Votes-no: 8 Votes-abstentions: 49 Initiative-of: CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen
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## Artikel 93
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(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
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1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
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2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
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2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des [Artikels 72 Abs. 2](#artikel-72) entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
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3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
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4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
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4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in [Artikel 20 Abs. 4](#artikel-20), [33](#artikel-33), [38](#artikel-38), [101](#artikel-101), [103](#artikel-103) und [104](#artikel-104) enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
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4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach [Artikel 28](#artikel-28) durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
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5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
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(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des [Artikel 72 Abs. 4](#artikel-72) die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach [Artikel 72 Abs. 2](#artikel-72) nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des [Artikel 125a Abs. 2 Satz 1](#artikel-125a) nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach [Artikel 72 Abs. 4](#artikel-72) oder nach [Artikel 125a Abs. 2 Satz 2](#artikel-125a). Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach [Artikel 72 Abs. 4](#artikel-72) oder nach [Artikel 125a Abs. 2 Satz 2](#artikel-72) im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
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(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
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