Grundgesetz/074a.md
Gustav Heinemann, Bundespräsident 684869ab6a Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 a GG)
Umwandlung der für den Besoldungsbereich der Länder bestehenden Rahmenkompetenz in eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz: Der Bund erhält damit die volle (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung sowohl der Beamten als auch der Richter der Länder, Gemeinden und anderen landesrechtlichen Dienstherren. Durch ausnahmslose Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates ist die Mitwirkung der Länder an diesen Gesetzen gesichert
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Gustav Heinemann, Bundespräsident
Signed-off-by: Willy Brand, Bundeskanzler
Signed-off-by: Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Inneren
Signed-off-by: Gerhard Jahn, Bundesminister der Justiz

Source: BGBl. I, p. 206
Passed: 1971-03-03
Date: 1971-03-18
Announced: 1971-03-20
Effective-since: 1971-03-21
Election-period: 6
Votes-yes: 404
Votes-no: 16
Votes-abstentions: 11
Initiative-of: Regierungsvorlage
1971-03-18 00:00:00 +01:00

900 B

Artikel 74a

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht. (2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. (3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend.