Grundgesetz/028.md
Roman Herzog, Bundespräsident 93852ca73a Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 28 und 106)
Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlage für eine Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen als Ausgleich für die durch eine Gewerbesteuerreform entstehenden Steuerausfälle
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Roman Herzog, Bundespräsident
Signed-off-by: Dr. Helmut Kohl, Bundeskanzler
Signed-off-by: Theo Waigel, Bundesminister der Finanzen
Signed-off-by: Kanther, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Schmidt-Jortzig, Bundesminister der Justiz

Source: BGBl. I, p. 2470
Passed: 1997-09-11
Date: 1997-10-20
Announced: 1997-10-24
Effective-since: 1997-10-25
Election-period: 13
Votes-yes: 618
Votes-no: 0
Votes-abstentions: 2
Initiative-of: Regierungsvorlage eingebracht von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP
1997-10-19 23:00:00 +01:00

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Artikel 28

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. (2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. (3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.