Grundgesetz/077.md
Roman Herzog, Bundespräsident 4c0ff8f2e2 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a)
Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch den Staat sowie Benachteiligungsverbot für Behinderte (Art. 3); Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch den Staat (Art. 20 a); Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung bei der Selbstverwaltung (Art. 28); Änderung der Regelungen bei einer Neugliederung der Länder (u. a. Regelung durch Staatsvertrag) (Art. 29); Neufassung der Regelungen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72 und 74); Änderungen im Bereich der Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75); Änderungen bei der Rolle des Bundesrats in der Gesetzgebung (Art. 76 und 77); Änderung der Rolle des Bundesrats beim Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80); Regelung der Landeszuständigkeit für Sozialversicherungsträger (Art. 87); Änderung im Bereich der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Voraussetzungen für die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 93); Regelungen für die Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg (Art. 118a); Fortgeltung von Bundesrecht als Landesrecht (Art. 125a)
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Roman Herzog, Bundespräsident
Signed-off-by: Dr. Helmut Kohl, Bundeskanzler
Signed-off-by: Sabina Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz
Signed-off-by: Theo Waigel, Bundesminister der Finanzen

Source: BGBl. I, p. 3146
Passed: 1994-09-06
Date: 1994-10-27
Announced: 1994-11-03
Effective-since: 1994-11-15
Election-period: 12
Votes-yes: 571
Votes-no: 13
Votes-abstentions: 1
Initiative-of: Interfraktionelle Vorlage (in der Fassung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses)
1994-10-27 00:00:00 +01:00

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Artikel 77

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten. (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen. (2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen. (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist. (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.