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Schaffung der Voraussetzungen für die Haushaltsreform, insbe sondere für ein Haushaltsgrundsätzegesetz von Bund und Ländern und für einen Mehrjahreshaushalt. U. a. wird in Art. 113 das Zustimmungsrecht der Bundesregierung bei ausgabeerhöhenden oder einnahmemindernden Gesetzesbeschlüssen des Bundestages geregelt. Der neugefasste Art. 114 dehnt die Aufgaben des Bundesrechnungshofes aus auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Der Bundesrechnungshof berichtet jährlich unmittelbar nicht nur der Bundesregierung, sondern auch dem Bundestag und Bundesrat -- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Heinrich Lübke, Bundespräsident Signed-off-by: Georg Kiesinger, Bundeskanzler Signed-off-by: Ernst Benda, Bundesminister des Inneren Signed-off-by: Franz Josef Strauß, Bundesminister der Finanzen Signed-off-by: Horst Ehmke, Bundesminister der Justiz Source: BGBl. I, p. 357 Passed: 1968-12-11 Date: 1969-05-12 Announced: 1969-05-14 Effective-since: 1969-05-15 Election-period: 5 Votes-yes: 354 Votes-no: 42 Votes-abstentions: 2 Initiative-of: sechs Entwürfe, davon 4 Regierungsvorlagen, einer von FDP, eine von CDU/CSU und von SPD (Drs. V/2861,V/3040,V/3515,V/1086,V/2280,V/3483)
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## Artikel 109
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(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
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(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
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(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
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(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, Vorschriften über
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1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und
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2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen), erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz.
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