Grundgesetz/079.md
Theodor Heuss, Bundespräsident 96e155bfb9 Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes
Die Pariser Verträge und die beschlossene Wiederaufrüstung der Bundesrepublik sind der Anlass für diese Verfassungsänderungen. Art. 73 Nr. 1 GG wird durch eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Verteidigungsangelegenheiten und Fragen des zivilen Bevölkerungsschutzes erweitert. Eine Änderung des Art. 79 Abs. 1 GG bestimmt die formelle Vereinbarkeit internationaler Verträge mit dem Grundgesetz, und der eingefügte Art. 142 a GG stellt im besonderen fest, dass die Pariser Verträge mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Theodor Heuss, Bundespräsident
Signed-off-by: Franz Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers
Signed-off-by: Fritz Neumayer, Bundesminister der Justiz
Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundesminister des Innern

Source: BGBl. I, p. 45
Passed: 1954-02-26
Date: 1954-03-26
Announced: 1954-03-27
Effective-since: 1954-03-28
Election-period: 2
Votes-yes: 334
Votes-no: 144
Votes-abstentions: 0
Initiative-of: zwei Entwürfe, CDU/CSU, GB/BHE und DP sowie der FDP
1970-01-01 01:00:01 +01:00

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## Artikel 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln [1](#artikel-1) und [20](#artikel-20) niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.