Grundgesetz/098.md
Gustav Heinemann, Bundespräsident 684869ab6a Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 a GG)
Umwandlung der für den Besoldungsbereich der Länder bestehenden Rahmenkompetenz in eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz: Der Bund erhält damit die volle (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung sowohl der Beamten als auch der Richter der Länder, Gemeinden und anderen landesrechtlichen Dienstherren. Durch ausnahmslose Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates ist die Mitwirkung der Länder an diesen Gesetzen gesichert
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Gustav Heinemann, Bundespräsident
Signed-off-by: Willy Brand, Bundeskanzler
Signed-off-by: Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Inneren
Signed-off-by: Gerhard Jahn, Bundesminister der Justiz

Source: BGBl. I, p. 206
Passed: 1971-03-03
Date: 1971-03-18
Announced: 1971-03-20
Effective-since: 1971-03-21
Election-period: 6
Votes-yes: 404
Votes-no: 16
Votes-abstentions: 11
Initiative-of: Regierungsvorlage
1971-03-18 00:00:00 +01:00

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## Artikel 98
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit [Artikel 74a Abs. 4](#artikel-74a) nichts anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.