Grundgesetz/115.md
Horst Köhler, Bundespräsident 788112f3d9 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)
Modernisierung der Finanzbeziehungen von Bund und Ländern (Föderalismusreform II): Begrenzung der Verschaffung von Einnahmen aus Krediten für Bund und Länder, Gesetzgebungskompetenz zur Errichtung und Ausgestaltung des Verfahrens zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsrat), Schaffung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der Informationstechnik, sowie des Zusammenwirkens bei Leistungsausgleich in der öffentlichen Verwaltung.
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Horst Köhler, Bundespräsident
Signed-off-by: Angela Merkel, Bundeskanlerin
Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Inneren
Signed-off-by: Brigitte Zypris, Bundesministerin des Justiz
Signed-off-by: Peer Steinbrück, Bundesminister der Finanzen

Date: 2009-07-29
Passed: 2009-05-29
Announced: 2009-07-31
Effective-since: 2009-08-01
Election-period: 16
Votes-yes: 418
Votes-no: 109
Votes-abstentions: 48
Initiative-of: CDU/CSU, SPD
2009-07-28 23:00:00 +01:00

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## Artikel 115
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.