Grundgesetz/104b.md
Frank-Walter Steinmeier, Bundespräsident 4fb56d5525 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
Neuregelung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen nach Außerkrafttreten der Regelungen im Maßstäbegesetz und Finanzausgleichsgesetz Ende 2019 sowie Verbesserung der Erledigung der staatlichen Aufgaben in der föderalen Ordnung: Reform des bisher mehrstufigen Finanzausgleichssystems, Neuregelungen betr. Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft, Gemeindefinanzen, Forschungsförderung, Finanzhilfe Seehäfen, Gemeindeverkehrsfinanzierung, Sanierungshilfen für Saarland und Bremen, Stärkung des Stabilitätsrates, bundesweiter Online-Portalverbund für Verwaltungsleistungen, Bau und Betrieb von Bundesautobahnen, Mittelsteuerung zur Investitionsförderung, Prüf- und Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben, Informationstechnik in der Steuerverwaltung
-- http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/786/78664.html

Signed-off-by: Frank-Walter Steinmeier, Bundespräsident
Signed-off-by: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin
Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister der Finanzen
Signed-off-by: Thomas de Maizière, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Signed-off-by: Alexander Dobrindt, Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Date: 2017-07-13
Passed: 2017-06-01
Announced: 2017-07-19
Effective-since: 2017-07-20
Election-period: 18
Votes-yes: 455
Votes-no: 87
Votes-abstentions: 61
Initiative-of: Regierungsvorlage
2017-07-12 23:00:00 +01:00

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## Artikel 104b
(1) Der Bund kann soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die
1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.
(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.