Grundgesetz/091e.md
Peter Müller, Präsident des Bundesrates (für den Bundespräsidenten) 7f58947fa4 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)
Neuregelung der Betreuungszuständigkeit auf dem Gebiete der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zusammenwirken von Bund und Ländern bzw. Gemeinden in gemeinsamen Einrichtungen als sog. Mischverwaltung zur Aufrechterhaltung der Betreuung und Leistungserbringung aus einer Hand auch über den 31. Dezember 2010 hinaus sowie alleinige Aufgabenwahrnehmung durch eine begrenzte Anzahl von Gemeinden auf Antrag als zugelassene kommunale Träger (Optionskommunen) unter Kostenübernahme des Bundes
-- http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/261/26196.html

Signed-off-by: Peter Müller, Präsident des Bundesrates (für den Bundespräsidenten)
Signed-off-by: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin
Signed-off-by: Thomas de Maizière, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz
Signed-off-by: Ursula von der Leyen, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Date: 2010-07-21
Passed: 2010-06-17
Announced: 2010-07-26
Effective-since: 2010-07-27
Election-period: 17
Votes-yes: 515
Votes-no: 71
Votes-abstentions: 0
Initiative-of: CDU/CSU, FDP, SPD
2010-07-20 23:00:00 +01:00

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## Artikel 91e
(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.