mirror of
https://github.com/bundestag/grundgesetz.git
synced 2025-12-17 06:30:10 +00:00
Neuregelung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen nach Außerkrafttreten der Regelungen im Maßstäbegesetz und Finanzausgleichsgesetz Ende 2019 sowie Verbesserung der Erledigung der staatlichen Aufgaben in der föderalen Ordnung: Reform des bisher mehrstufigen Finanzausgleichssystems, Neuregelungen betr. Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft, Gemeindefinanzen, Forschungsförderung, Finanzhilfe Seehäfen, Gemeindeverkehrsfinanzierung, Sanierungshilfen für Saarland und Bremen, Stärkung des Stabilitätsrates, bundesweiter Online-Portalverbund für Verwaltungsleistungen, Bau und Betrieb von Bundesautobahnen, Mittelsteuerung zur Investitionsförderung, Prüf- und Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben, Informationstechnik in der Steuerverwaltung -- http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/786/78664.html Signed-off-by: Frank-Walter Steinmeier, Bundespräsident Signed-off-by: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister der Finanzen Signed-off-by: Thomas de Maizière, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Signed-off-by: Alexander Dobrindt, Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Date: 2017-07-13 Passed: 2017-06-01 Announced: 2017-07-19 Effective-since: 2017-07-20 Election-period: 18 Votes-yes: 455 Votes-no: 87 Votes-abstentions: 61 Initiative-of: Regierungsvorlage
7 lines
1.4 KiB
Markdown
7 lines
1.4 KiB
Markdown
## Artikel 91c
|
|
|
|
(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.
|
|
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.
|
|
(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.
|
|
(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
|
|
(5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
|