Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch den Staat sowie Benachteiligungsverbot für Behinderte (Art. 3); Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch den Staat (Art. 20 a); Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung bei der Selbstverwaltung (Art. 28); Änderung der Regelungen bei einer Neugliederung der Länder (u. a. Regelung durch Staatsvertrag) (Art. 29); Neufassung der Regelungen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72 und 74); Änderungen im Bereich der Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75); Änderungen bei der Rolle des Bundesrats in der Gesetzgebung (Art. 76 und 77); Änderung der Rolle des Bundesrats beim Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80); Regelung der Landeszuständigkeit für Sozialversicherungsträger (Art. 87); Änderung im Bereich der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Voraussetzungen für die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 93); Regelungen für die Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg (Art. 118a); Fortgeltung von Bundesrecht als Landesrecht (Art. 125a) -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Roman Herzog, Bundespräsident Signed-off-by: Dr. Helmut Kohl, Bundeskanzler Signed-off-by: Sabina Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz Signed-off-by: Theo Waigel, Bundesminister der Finanzen Source: BGBl. I, p. 3146 Passed: 1994-09-06 Date: 1994-10-27 Announced: 1994-11-03 Effective-since: 1994-11-15 Election-period: 12 Votes-yes: 571 Votes-no: 13 Votes-abstentions: 1 Initiative-of: Interfraktionelle Vorlage (in der Fassung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses)
1.2 KiB
Artikel 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. (2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. (3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.