Grundgesetz/085.md
Horst Köhler, Bundespräsident 8cd1d97a7e Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung (Föderalismusreform): Reform der Mitwirkungsrechte des Bundesrates durch Neubestimmung der Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen, Reform der Gesetzgebungskompetenz durch Abschaffung der Rahmengesetzgebung und Neuordnung des Katalogs der konkurrierenden Gesetzgebung, klarere Zuordnung der Finanzverantwortung durch Abbau von Mischfinanzierungen und Neufassung der Möglichkeiten für Finanzhilfen des Bundes
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Horst Köhler, Bundespräsident
Signed-off-by: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin
Signed-off-by: Wolfgang Schäuble, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz
Signed-off-by: Peer Steinbrück, Bundesminister der Finanzen

Source: BGBl. I, p. 2034
Date: 2006-08-28
Passed: 2006-06-30
Announced: 2006-08-31
Effective-since: 2006-09-01
Election-period: 16
Votes-yes: 428
Votes-no: 161
Votes-abstentions: 3
Initiative-of: CDU/CSU, SPD
2006-08-27 23:00:00 +01:00

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Artikel 85

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen. (3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen. (4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.