Grundgesetz/104a.md
Heinrich Lübke, Bundespräsident e1065f7c7c Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz)
Finanzverfassungsreform, insbesondere Verstärkung der Zuammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei den "Gemeinchaftsaufgaben" und bei der Wissenschaftsförderung. Änderung der Bestimmungen über Lastenausgleich und Steuerverwaltung. Lasten- und Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern teilweise neu geordnet
-- Metzenbach et al., Anderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Heinrich Lübke, Bundespräsident
Signed-off-by: Hurt Georg Kiesinger, Bundeskanzler
Signed-off-by: Franz Josef Strauß, Finanzminister
Signed-off-by: Ernst Benda, Innenminister

Source: BGBl. I, p. 359
Passed: 1968-12-11
Date: 1969-05-12
Announced: 1969-05-14
Effective-since: 1970-01-01
Election-period: 5
Votes-Yes: 354
Votes-No: 42
Votes-Abstentions: 2
Initiative-of: sechs Entwürfe, davon 4 Regierungsvorlagen, einer von FDP, einer von CDU/CSU und von SPD (Drs. V/2861, V/3040,V/3515,V/1086,V/2280,V/3483)
1970-01-01 01:00:01 +01:00

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Artikel 104a

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes,trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben. (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bestimmt das Gesetz, daß die Länder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. (4) Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.