Grundgesetz/087.md
Roman Herzog, Bundespräsident 3c7792c38a Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Privatisierung von Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz)
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Roman Herzog, Bundespräsident
Signed-off-by: Dr. Helmut Kohl, Bundeskanzler
Signed-off-by: Wolfgang Bötsch, Bundesminister für Post und Telekommunikation
Signed-off-by: Kanther, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz
Signed-off-by: Theo Waigel, Bundesminister der Finanzen

Source: BGBl. BGBl. I, p. 2245
Passed: 1994-06-29
Date: 1994-09-02
Announced: 1994-08-30
Effective-since: 1994-09-03
Election-period: 12
Votes-yes: 470
Votes-no: 92
Votes-abstentions: 21
Initiative-of: Regierungsvorlage
1994-09-01 23:00:00 +01:00

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Artikel 87

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden. (2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. (3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.