Grundgesetz/120a.md
Theodor Heuss, Bundespräsident 26ce21aeff Gesetz zur Einfügung eines Artikels 120 a in das Grundgesetz
Der eingefügte Art. 120 a erweitert die Kompetenz des Bundes für die einheitliche Durchführung des Lastenausgleichs, indem die den obersten Bundesbehörden zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden.
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Theodor Heuss, Bundespräsident
Signed-off-by: Adenauer, Bundeskanzler
Signed-off-by: Thomas Dehler, Bundesminister der Justiz

Source: BGBl. I, p. 445
Passed: 1952-05-15
Date: 1952-08-14
Announced: 1952-08-18
Effective-since: 1952-08-18
Election-period: 1
Votes-yes: 303
Votes-no: 18
Votes-abstentions: 21
Initiative-of: CDU/CSU, FDP und DP/DPB
1970-01-01 01:00:01 +01:00

790 B

Artikel 120a

(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten. (2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.