Grundgesetz/087e.md
Richard von Weizsäcker, Bundespräsident 9892411095 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Bahnstrukturreform: Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Neuordnung des Eisenbahnwesens, insbesondere zur Umwandlung der Eisenbahnen des Bundes in handelsrechtliche Gesellschaften, Verbleib der Mehrheitsanteile bei der Privatisierung beim Bund, Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit, Übertragung des Personennahverkehrs auf die Länder, Steueranteil der Länder zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs, Verwaltungszuständigkeit des Bundes für den Verkehr auf den bisherigen Schienennetzen und Zuweisung von Bundesbeamten zu den privatrechtlich organisierten Eisenbahnen des Bundes
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Richard von Weizsäcker, Bundespräsident
Signed-off-by: Dr. Helmut Kohl, Bundeskanzler
Signed-off-by: Matthias Wissmann, Bundesminister für Verkehr
Signed-off-by: Manfred Kanther, Bundesminister des Inneren
Signed-off-by: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz
Signed-off-by: Theo Waigel, Bundesminister der Finanzen

Source: BGBl. I, p. 2089
Passed: 1993-12-02
Date: 1993-12-20
Announced: 1993-12-22
Effective-since: 1993-12-23
Election-period: 12
Votes-yes: 558
Votes-no: 13
Votes-abstentions: 4
Initiative-of: Regierungsvorlage
1993-12-20 00:00:00 +01:00

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Artikel 87e

(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden. (2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden. (3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.