Grundgesetz/087.md
Roman Herzog, Bundespräsident 4c0ff8f2e2 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a)
Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch den Staat sowie Benachteiligungsverbot für Behinderte (Art. 3); Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch den Staat (Art. 20 a); Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung bei der Selbstverwaltung (Art. 28); Änderung der Regelungen bei einer Neugliederung der Länder (u. a. Regelung durch Staatsvertrag) (Art. 29); Neufassung der Regelungen im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72 und 74); Änderungen im Bereich der Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75); Änderungen bei der Rolle des Bundesrats in der Gesetzgebung (Art. 76 und 77); Änderung der Rolle des Bundesrats beim Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80); Regelung der Landeszuständigkeit für Sozialversicherungsträger (Art. 87); Änderung im Bereich der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Voraussetzungen für die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 93); Regelungen für die Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg (Art. 118a); Fortgeltung von Bundesrecht als Landesrecht (Art. 125a)
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Roman Herzog, Bundespräsident
Signed-off-by: Dr. Helmut Kohl, Bundeskanzler
Signed-off-by: Sabina Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz
Signed-off-by: Theo Waigel, Bundesminister der Finanzen

Source: BGBl. I, p. 3146
Passed: 1994-09-06
Date: 1994-10-27
Announced: 1994-11-03
Effective-since: 1994-11-15
Election-period: 12
Votes-yes: 571
Votes-no: 13
Votes-abstentions: 1
Initiative-of: Interfraktionelle Vorlage (in der Fassung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses)
1994-10-27 00:00:00 +01:00

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## Artikel 87
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des [Artikels 89](#artikel-89) die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.