Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Ratifikation des Vertrages von Maastricht über die Europäische Union, Verankerung der Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der europäischen Integration als Staatsziel und der Rechte der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union im Grundgesetz; Unterrichtungspflicht der Bundesregierung sowie Verankerung der Mitwirkung des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union; Bestellung eines Ausschusses des Bundestages für die Angelegenheiten der Europäischen Union; Mitwirkung der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union; Bildung einer Europakammer des Bundesrates für Angelegenheiten der Europäischen Union; Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und Verpflichtung zur Sicherung der Preisstabilität -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Richard von Weizsäcker, Bundespräsident Signed-off-by: Helmut Kohl, Bundeskanzler Signed-off-by: Rudolf Seiters, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Klaus Kinkel, Bundesminister des Auswärtigen Signed-off-by: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz Signed-off-by: Theodor Waigel, Bundesminister der Finanzen Signed-off-by: Jürgen W. Möllemann, Bundesminister für Wirtschaft Source: BGBl. I, p. 2086 Passed: 1992-12-02 Date: 1992-12-21 Announced: 1992-12-24 Effective-since: 1992-12-25 Election-period: 12 Votes-yes: 547 Votes-no: 17 Votes-abstentions: 1 Initiative-of: Regierungsvorlage
836 B
Artikel 24
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. (3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.