Grundgesetz/091a.md
Heinrich Lübke, Bundespräsident e1065f7c7c Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz)
Finanzverfassungsreform, insbesondere Verstärkung der Zuammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei den "Gemeinchaftsaufgaben" und bei der Wissenschaftsförderung. Änderung der Bestimmungen über Lastenausgleich und Steuerverwaltung. Lasten- und Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern teilweise neu geordnet
-- Metzenbach et al., Anderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Heinrich Lübke, Bundespräsident
Signed-off-by: Hurt Georg Kiesinger, Bundeskanzler
Signed-off-by: Franz Josef Strauß, Finanzminister
Signed-off-by: Ernst Benda, Innenminister

Source: BGBl. I, p. 359
Passed: 1968-12-11
Date: 1969-05-12
Announced: 1969-05-14
Effective-since: 1970-01-01
Election-period: 5
Votes-Yes: 354
Votes-No: 42
Votes-Abstentions: 2
Initiative-of: sechs Entwürfe, davon 4 Regierungsvorlagen, einer von FDP, einer von CDU/CSU und von SPD (Drs. V/2861, V/3040,V/3515,V/1086,V/2280,V/3483)
1970-01-01 01:00:01 +01:00

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# VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben
## Artikel 91a
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
1. Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.
(4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.