mirror of
https://github.com/bundestag/grundgesetz.git
synced 2025-12-16 22:20:10 +00:00
An die Stelle des bisherigen strikten Verfassungsauftrages zur Neugliederung nach Artikel 29 GG tritt eine "Kann"-Vorschrift. Eine Neugliederung gegen den mehrheitlichen Willen eines betroffenen Landes ist künftig nicht mehr möglich. Ein Gesamtvolksentscheid nach Artikel 29 Abs. 5 Satz 3 GG ist nicht mehr vorgesehen. Artikel 39 GG wird wie folgt geändert: Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens 45, spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet innerhalb von 60 Tagen die Neuwahl statt. Der neue Bundestag tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen. -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Albert Osswald, Präsident des Bundesrates (für den Bundespräsidenten) Signed-off-by: Hans-Dietrich Genscher, Stellvertreter des Bundeskanzlers Signed-off-by: Werner Maihofer, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Hans-Jochen Vogel, Bundesminister der Justiz Source: BGBl. I, p. 2381 Passed: 1976-07-01 Date: 1976-08-23 Announced: 1976-08-27 Effective-since: 1976-08-28 (Art. 29) Effective-since: 1976-12-14 (Art. 39, Abs. 1 und 2; Art. 45; Art. 45a, Abs. 1, Satz 2; Art. 49) Election-period: 7 Votes-yes: 336 Votes-no: 13 Votes-abstentions: 1 Initiative-of: zusammengeführt aus Regierungsvorlage und Bundestags-Initiative von CDU/CSU
688 B
688 B
Artikel 39
(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen. (3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.