Grundgesetz/038.md
Gustav Heinemann, Bundespräsident 0da4a799cc Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
- Herabsetzung des aktiven Wahlalters vom 21. auf das 18. Lebensjahr; Angleichung des passiven Wahlalters
- Einbeziehung der pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschulen in die mitwirkende Zuständigkeit des Bundes für Gemeinschaftsaufgaben
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Gustav Heinemann, Bundespräsident
Signed-off-by: Willy Brand, Bundeskanzler
Signed-off-by: Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Inneren

Source: BGBl. I, p. 1161
Passed: 1970-06-18
Date: 1970-07-31
Announced: 1970-08-05
Effective-since: 1970-08-06
Election-period: 6
Votes-yes: 441
Votes-no: 0
Votes-abstentions: 10
Initiative-of: Drei Entwürfe, davon eine Regierungsvorlage, zwei von CDU/CSU-Fraktion und Abgeordneten der CDU/CSU
1970-07-31 00:00:00 +01:00

476 B

III. Der Bundestag

Artikel 38

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.