Grundgesetz/105.md
Heinrich Lübke, Bundespräsident e1065f7c7c Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz)
Finanzverfassungsreform, insbesondere Verstärkung der Zuammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei den "Gemeinchaftsaufgaben" und bei der Wissenschaftsförderung. Änderung der Bestimmungen über Lastenausgleich und Steuerverwaltung. Lasten- und Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern teilweise neu geordnet
-- Metzenbach et al., Anderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Heinrich Lübke, Bundespräsident
Signed-off-by: Hurt Georg Kiesinger, Bundeskanzler
Signed-off-by: Franz Josef Strauß, Finanzminister
Signed-off-by: Ernst Benda, Innenminister

Source: BGBl. I, p. 359
Passed: 1968-12-11
Date: 1969-05-12
Announced: 1969-05-14
Effective-since: 1970-01-01
Election-period: 5
Votes-Yes: 354
Votes-No: 42
Votes-Abstentions: 2
Initiative-of: sechs Entwürfe, davon 4 Regierungsvorlagen, einer von FDP, einer von CDU/CSU und von SPD (Drs. V/2861, V/3040,V/3515,V/1086,V/2280,V/3483)
1970-01-01 01:00:01 +01:00

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# X. Das Finanzwesen
## Artikel 105
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des [Artikels 72 Abs. 2](#artikel-72) vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.