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Mögliche Unterstützung der zuständigen Landespolizei durch den Bundesgrenzschutz; Erweiterung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung; Einführung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Bund auf dem Gebiet des Waffenrechts -- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Georg Leber, Bundesminister der Verteidigung Signed-off-by: Heinz Kühn, Für den Bundespräsidenten - der Präsident des Bundesrates Signed-off-by: Willy Brand, Bundeskanzler Signed-off-by: Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Inneren Signed-off-by: Gerhard Jahn, Bundesminister der Justiz Source: BGBl. I, p. 1305 Passed: 1972-06-22 Date: 1972-07-28 Announced: 1972-08-02 Effective-since: 1972-08-03 Election-period: 6 Votes-yes: 432 Votes-no: 1 Votes-abstentions: 5 Initiative-of: Zwei Entwürfe, davon eine Regierungsvorlage und eine Bundesratsvorlage
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## Artikel 73
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Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
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1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
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2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
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3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
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4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
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5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
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6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
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7. das Post- und Fernmeldewesen;
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8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
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9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
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10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
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a) in der Kriminalpolizei,
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b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
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c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
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11. die Statistik für Bundeszwecke.
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