Grundgesetz/073.md
Georg Leber, Bundesminister der Verteidigung f45e19b680 Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Mögliche Unterstützung der zuständigen Landespolizei durch den Bundesgrenzschutz; Erweiterung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung; Einführung einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Bund auf dem Gebiet des Waffenrechts
-- Metzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Georg Leber, Bundesminister der Verteidigung
Signed-off-by: Heinz Kühn, Für den Bundespräsidenten - der Präsident des Bundesrates
Signed-off-by: Willy Brand, Bundeskanzler
Signed-off-by: Hans-Dietrich Genscher, Bundesminister des Inneren
Signed-off-by: Gerhard Jahn, Bundesminister der Justiz

Source: BGBl. I, p. 1305
Passed: 1972-06-22
Date: 1972-07-28
Announced: 1972-08-02
Effective-since: 1972-08-03
Election-period: 6
Votes-yes: 432
Votes-no: 1
Votes-abstentions: 5
Initiative-of: Zwei Entwürfe, davon eine Regierungsvorlage und eine Bundesratsvorlage
1972-07-28 00:00:00 +01:00

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## Artikel 73
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
7. das Post- und Fernmeldewesen;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke.