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Aufnahme der Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken in die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 74 Nr. 11 a GG); Kompetenz für eine Bundesauftragsverwaltung auf dem Gebiet der Kernenergie (Art. 87 c) -- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009 Signed-off-by: Heinrich Lübke, Bundespräsident Signed-off-by: Konrad Adenauer, Bundeskanzler Signed-off-by: Siegfried Balke, Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundesminister des Innern Signed-off-by: Gerhard Schröder, Bundesminister des Innern (für den Bundesminister der Justiz) Source: BGBl. I, p. 813 Passed: 1959-12-03 Date: 1959-12-23 Announced: 1959-12-31 Effective-since: 1960-01-01 Election-period: 3 Initiative-of: SPD
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Artikel 74
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
- das Personenstandswesen;
- das Vereins- und Versammlungsrecht;
- das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
- den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;
- die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
- die öffentliche Fürsorge;
- Die Staatsangehörigkeit in den Ländern;
- die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
- die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen und die Sorge für die Kriegsgräber;
- das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen); 11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe;
- das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
- Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
- das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
- die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
- die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
- die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
- den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
- die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften;
- den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Bäume und Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
- die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
- den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen und den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen des Fernverkehrs;
- die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.