Grundgesetz/109.md
Heinrich Lübke, Bundespräsident f929e64110 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Ermächtigung des Gesetzgebers, durch Zustimmungsgesetz Grundsätze für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung
aufzustellen, eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren sowie die Bundesregierung zu konjunkturpolitischen Maßnahmen zu ermächtigen
-- Menzenbach et al., Änderungen des Grundgesetzes seit 1949 (WD 3 - 380/09), 2009

Signed-off-by: Heinrich Lübke, Bundespräsident
Signed-off-by: Kurt Georg Kiesinger, Bundeskanzler
Signed-off-by: Karl Schiller, Bundesminister für Wirtschaft
Signed-off-by: Franz Josef Strauß, Bundesminister der Finanzen
Signed-off-by: Paul Lücke, Bundesminister des Innern
Signed-off-by: Gustav Heinemann, Bundesminister der Justiz

Source: BGBl. I, p. 581
Passed: 1967-05-10
Date: 1967-06-08
Announced: 1967-06-13
Effective-since: 1967-06-14
Election-period: 5
Votes-yes: 336
Votes-no: 0
Votes-abstentions: 0
Initiative-of: Regierungsvorlage
1970-01-01 01:00:01 +01:00

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Artikel 109

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. (2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Grundsätze für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. (4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, Vorschriften über 1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und 2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen), erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz.