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Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentatischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Ländern angenommen worden ist. Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet. Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Signed-off-by: Konrad Adenauer, Präsident des Parlamentarischen Rates Signed-off-by: Adolph Schönfelder, 1. Vizepräsident Signed-off-by: Hermann Schäfer, 2. Vizepräsident Source: BGBl. I, p. 1 Announced: 1949-05-23 Effective-since: 1949-05-24
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Artikel 73
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- die auswärtigen Angelegenheiten;
- die Staatsangehörigkeit im Bunde;
- die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
- das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
- die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
- die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
- das Post- und Fernmeldewesen;
- die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
- den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
- die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung;
- die Statistik für Bundeszwecke.